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 KCA Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung für SEPA Mandantschaft und zum direkten ausfüllen am PC mit dem Adobe PDF Reader.

KCA Mitgliedsbeiträge ab 2018

Satzung

 

Satzung des 1. Karneval-Club Arheilgen e.V.
Amtsgericht Darmstadt - Registergericht -Nr. 8 Blatt VR 1564 
(zuletzt geändert am 20.05.2011)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “1. Karneval-Club Arheilgen e.V.” (Abkürzung KCA). Er hat seinen Sitz in Darmstadt-Arheilgen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Arheilger Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, die dazu dienen, den Arheilger Karneval zu erhalten, zu pflegen und zu fördern, gleichzeitig durch kulturelle Veranstaltungen zu wahren und zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
  2. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder haben gleiche Rechte auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereines.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines in jeder Weise zu wahren und zu fördern.
  4. Die Mitglieder haben Beiträge und Umlagen zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand zur Mitteilung einer Begründung nicht verpflichtet.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tode des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichen aus der Mitgliederliste
    d) mit der Auflösung des Vereines.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Monat vor Ende des Kalenderjahres dem geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen Schädigung der Vereinsinteressen erfolgen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung ohne Angabe von Gründen den Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.
  8. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr findet in den ersten sechs Monaten des neuen Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand, der die Tagesordnung hiefür festsetzt, einberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung “Arheilger Post” oder per email erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
    a) durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,
    b) durch einen schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder.
    Eine Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Weise wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
  4. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

§ 9 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der 1. Vorsitzende, bei ihrer / seiner Verhinderung die / der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Die Wahlen für die Vorstandsämter erfolgen durch geheime Wahl. Erfolgt nur ein Vorschlag, so kann die Wahl durch Handzeichen durchgeführt werden. Wählbar ist jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende volljährige Mitglied. Im Falle seiner Verhinderung ist ein Mitglied auch dann wählbar, wenn seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen der Mitglieder auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung,
dem Protokollführer / der Protokollführerin und von einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu
geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/in, dem / der Rechner/in.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt: Der / die Stellvertreter/in kann nur im Falle der Verhinderung des / der Vorsitzenden vertreten.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Bearbeitung und Erledigung aller Verwaltungsangelegenheiten. Er führt die Geschäfte des Vereines und hat dabei die Sorgfalt einer ordentlichen Vereinsführung anzuwenden und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom / von der 1. Vorsitzenden und bei dessen / deren Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Hinzunahme eines Mitgliedes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Gesamtvorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird wie folgt zum Gesamtvorstand ergänzt:

a) Der geschäftsführende Vorstand schlägt eine Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern vor, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
b) Mitglied des Gesamtvorstandes ist ferner der Jugendwart / die Jugendwartin, der / die von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Vorschriften des § 12 Ziffer 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 14 Jugendversammlung

  1. Der Vereinsjugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr an. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Jugendausschuss.
  2. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 15 Alters- und Ehrenabteilung

  1. Der Alters- und Ehrenabteilung gehört jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 60. Lebensjahr an, sofern es seine Zugehörigkeit erklärt. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in.
  2. Näheres regelt die Ordnung der Alters- und Ehrenabteilung.

§ 16 Ehrenordnung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Vereinsorgane eine/n Ehrenvorsitzende/n wählen. Ehrenvorsitzende/r sollte in der Regel nur werden, wer insgesamt mindestens 10 Jahre dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehört hat.
  2. Der / die Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion und ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsgremien teilzunehmen, über die er / sie rechtzeitig zu informieren ist. Der / die Ehrenvorsitzende ist von Beitragszahlungen befreit. Ansonsten hat er / sie den Status eines ordentlichen Mitglieds
  3. Der Gesamtvorstand kann folgende Auszeichnungen und Ehrungen verleihen.
    a) Ehrensitzungspräsident
    b) Ehrenmützenträger
    c) Vereinsmützenträger
    d) KCA - Verdienstorden
    e) Ehrenmitglied
  4. Die zu Ehrenden müssen sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Zum Kassenprüfer / zur Kassenprüferin können nur Mitglieder gewählt werden, die weder dem geschäftsführenden Vorstand noch dem Gesamtvorstand angehören.

§ 18 Vereinsauflösung, Änderung des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereines oder die Änderung seines Zweckes kann nur auf Grund eines in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschlusses erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag vom geschäftsführenden Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gestellt ist.
  2. Wird die Auflösung des Vereines beschlossen, so hat eine weitere, anschließend stattfindende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen und einen Liquidator zu bestellen.

§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Arheilgen zu verwenden hat.

Stand: 05/2011

KCA Satzung

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Wir bedanken uns bei der Firma Merck für die Kooperation in der kommenden Kampagne, die mit der AEWG in Arheilgen eine ganz besondere wird:

die AEWG Sitzung und der AEWG Umzug in Arheilgen.

 

 

 

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